Initiative Bildung Prekär

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

 

Aktenzeichen: 4 Sa 234/10

ö. D. 5 Ca 2554 c/09 ArbG Kiel

(Bitte bei allen Schreiben angeben!)

 

Verkündet am 03.02.2011

gez. …

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 
Urteil

Im Namen des Volkes
 

In dem Rechtsstreit

 
pp.

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 03.02.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsge-
richt … als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter … als Beisitzer und die
ehrenamtliche Richterin … als Beisitzerin

 
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.04.2010
- ö. D. 5 Ca 2554 c/09 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben;
im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.


Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
besteht und die Klägerin bei Annahme eines solchen Arbeitsverhältnisses in die
Verg.Gr. E 10 TVöD-VKA einzugruppieren ist.
Die 1966 geborene Klägerin studierte an der Universität K… Englisch und Deutsch
und bestand am 18.02.1999 gemäß der Landesverordnung über die wissenschaftli-
che Staatsprüfung (1. Staatsprüfung) für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien
in S-H… ihre Prüfung mit der Note „gut“. Anschließend bestand sie am 19.11.1999
die Magisterprüfung mit der Gesamtnote „sehr gut“ in den Fächern Englische Philo-
logie und Deutsche Philologie. Schließlich erwarb sie am 22.05.2001 die Zusatzquali-
fikation „Deutsch als Fremdsprache“ in Anlehnung an die Prüfungsordnung für die 1.
Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen. Am 23.09.2005 nahm sie an der Prü-
ferschulung für die Prüfung Zertifikat Deutsch erfolgreich teil und erwarb die Prüferli-
zenz für dieses Fach. Diese Lizenz berechtigt dazu, mündliche Prüfungen in dem
benannten Fach abzunehmen und galt bis einschließlich 22.09.2008. Am 16.02.2008
nahm die Klägerin erneut an einer solchen Prüferschulung für das Fach Deutsch
B1/B2 erfolgreich teil und erwarb die Prüferlizenz bis einschließlich 15.02.2011, wo-
bei auch diese Lizenz dazu berechtigt, mündliche Prüfungen in den genannten Fä-
chern abzunehmen.


Am 19.05./07.05.2004 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten für künftige Lehr-
verträge einen Rahmenvertrag über freiberuflich zu erteilenden Unterricht. In § 1 die-
ses Rahmenvertrages heißt es, die Lehrkraft übernehme ab 13.09.2004 bei der VHS
K… einen Lehrauftrag, wobei die genaue Veranstaltung und deren Dauer für jedes
Semester/jeden Arbeitsabschnitt neu durch Einzelvereinbarung im Rahmen der Prog-
rammplanung festgelegt werde. In § 2 des Rahmenvertrages heißt es, die Lehrver-
träge/Einzelverträge bezögen sich auf eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit
nach den Bestimmungen des BGB über einen Dienstvertrag. Ein Arbeitsverhältnis
werde durch den Rahmenvertrag nicht begründet. In § 6 dieses Rahmenvertrages
vereinbarten die Vertragsparteien u. a., dass die Lehrkraft sich verpflichte, die über-
nommene Lehrtätigkeit persönlich auszuüben, den Lehrgegenstand vereinbarung-
sgemäß zu behandeln und die Veranstaltungstermine einzuhalten, bei Erkrankung
oder sonstiger Verhinderung den Programmbereich unverzüglich zu benachrichtigen,
keine Verlegung oder Verschiebung ohne Einverständnis des Programmes vorzu-
nehmen, die Teilnahmelisten regelmäßig zu führen und von den Teilnehmenden na-
mentlich abzeichnen zu lassen und nicht erfasste Personen mit genauen Angaben
nachzutragen und jegliche Art wirtschaftlicher Werbung für sich oder Dritte in der
Veranstaltung zu unterlassen. In § 9 des Rahmenvertrages heißt es, die Teilnahme
der Lehrkraft an Fachgruppensitzungen, an der Versammlung der Lehrkräfte und an
Fortbildungen der VHS bzw. des Landesverbandes der Volkshochschulen in S-H…
e. V. werde gewünscht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rahmenvertrages wird
Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 10, 11 d. A.).
Einen ersten Einzelvertrag zum Rahmenvertrag über freiberuflich zu erteilenden Un-
terricht vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten unter dem 31.08.2004. Der Einzel-
vertrag bezog sich auf den Programmbereich Grundbildung, Integration mit der Prog-
rammgruppe DaF-Kurse, Intensiv-Kurse. In dem Einzelvertrag heißt es, die Klägerin
erkläre sich damit bereit, auf der Grundlage des zwischen der VHS und ihr abge-
schlossenen Rahmenvertrages im kommenden Herbstsemester 2004 und dem Früh-
jahrssemester 2005 die im Programmheft unter ihrem Namen veröffentlichen Veran-
staltungen und daraus resultierende Parallel-/Verlängerungsveranstaltungen durch-
zuführen. Sie verpflichte sich, die Veranstaltungen so durchzuführen, wie sie im
Programmheft angekündigt würden. Änderungen bedürften der gegenseitigen Ab-
sprache. Entsprechende Einzelverträge vereinbarte die Klägerin sodann für die nach-
folgenden Semester unter dem 30.08.2005, 23.08.2006, 04.09.2007, 27.08.2008 und
01.09.2009. Der Wortlaut der Einzelverträge ist identisch, bezieht sich jedoch zum
Teil auf unterschiedliche Programmgruppen. Die Klägerin unterrichtete in den ver-
gangenen Jahren in den Programmgruppen DaF-Kurse, Intensivkurs, Integrations-
kurse, Mittelstufenkurse, Abendkurse und Deutsch als Fremdsprache. Wegen der
Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Einzelverträge (Bl.
12 - 17 d. A.).



Die Einzelverträge wurden zum Teil bereits vor erfolgter Abstimmung über die ge-
nauen Kurszeiten abgeschlossen. Die Integrationskurse werden von der Beklagten
über das ganze Jahr hinweg angeboten. Weder die Semestereinteilung noch Jah-
resbeginn und Ende sind dabei relevante Planungsdaten. Die Terminfestlegung rich-
tet sich nach Bedarf, Kurstyp und Kursdauer.
Die Klägerin unterrichtete zuletzt im Herbstsemester 2009/2010 27 Wochenstunden
in den Integrationskursen und 8 Stunden in Englischkursen. Im Jahre 2006 leitete sie
an 542 Stunden Integrationskurse, im Jahre 2007 im Umfang von 427 Stunden und
im Jahre 2008 im Umfang von 294 Stunden. Im Jahre 2009 erzielte sie ein Jahres-
honorar in Höhe von insgesamt 23.988,46 € (monatlich knapp 2.000,-- €).
Vor Aufstellung eines einheitlichen Kursplanes, der für den reibungslosen Ablauf in
der Volkshochschule zwingend notwendig ist, haben die freiberuflichen Dozenten
Gelegenheit vorzugeben, an welchen Tagen sie im Einsatz sein wollen und an wel-
chen Tagen nicht. Sie haben auch Gelegenheit mitzuteilen, in welchem Zeitraum sie
für Dozententätigkeit nicht zur Verfügung stehen.
Die Volkshochschule K… wird von einem ca. 30 köpfigen Team von angestellten
Verwaltungsmitarbeitern geleitet und verwaltet. Die Verwaltungskräfte sind für die
Organisation und Abwicklung der Kurse und die Prüfung der Annahmevoraussetzun-
gen zuständig. Die in den einzelnen Kursen eingesetzten Dozenten sind freiberuflich
tätige Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - auf der Basis freier Mitarbeiterverträge ein-
gesetzt werden. Den freien Mitarbeitern steht es - wie auch der Klägerin - jederzeit
vertraglich frei, neben den bei der Beklagten zu unterrichtenden Kursen auch für an-
dere Einrichtungsträger tätig zu werden.


Entsprechend der ab dem 01.01.2005 geltenden Gesetzeslage (§ 10 Abs. 1 StAG)
bietet die Volkshochschule der Beklagten sogenannte Integrationskurse an. Die Klä-
gerin und weitere 29 freiberufliche Dozenten führen diese Integrationskurse in den
Räumlichkeiten der Volkshochschule der Beklagten durch. Der sogenannte Integrati-
onskurs ist eine Maßnahme zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse für Ausländer
in Deutsch. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für die Konzeption und


Durchführung der Integrationskurse sowie die Zulassung der Lehrkräfte und deren
Qualifizierung, Zulassung der Kursträger, Konzeption der Tests und Prüfungen und
Lehrwerke zuständig. Mit der Durchführung dieser Integrationskurse sind vom Bun-
desamt zugelassene private und öffentliche Träger beauftragt. Ein Kursträger ist die
Volkshochschule der Beklagten. Finanziert werden die Kosten der Integrationskurse
vor allem durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Bei der Volkshoch-
schule der Beklagten gehören die Integrationskurse zum Fachbereich Deutsch, der
sich unterteilt in die Bereiche „Rechtschreibung und Grammatik“ sowie „Deutsch als
Fremdsprache/Zweitsprache“. Die Integrationskurse sind dem letzten Bereich zu-
zuordnen. Dem Fachbereichsleiter des Fachbereichs Deutsch zur Seite steht eine
pädagogische Koordinatorin, administrativ begleitet werden die Kurse im Fachbe-
reich Deutsch durch zwei Bürokräfte.


In der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und
Spätaussiedler (IntV) wird als Ziel des Integrationskurses in § 3 genannt die erfolg-
reiche Vermittlung von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach §
43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 S. 1 des Bundesvertriebenenge-
setzes und von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur
und der Geschichte Deutschlands. Gemäß § 3 Abs. 2 IntV verfügt über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache derjenige, der sich im täglichen Leben in seiner
Umgebung selbständig sprachlich zu Recht finden und entsprechend seinem Alter
und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann. Gemäß
§ 10 Abs. 1 IntV umfasst der Integrationskurs 645 Unterrichtsstunden, wobei gemäß
§ 11 Abs. 1 IntV der Sprachkurs 600 Unterrichtsstunden umfasst und unterteilt ist in
einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs. Basis- und Aufbausprachkurse beste-
hen wiederum aus drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Ge-
mäß § 11 Abs. 1 S. 3 IntV ermittelt am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses
der Kursträger den erreichten Leistungsstand der Teilnehmer, wobei die Teilnahme
am Aufbausprachkurs in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraussetzt.
Gemäß § 11 Abs. 2 IntV sind die Kursträger verpflichtet, vor Beginn des Sprachkur-
ses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für die Sprachkurse einzustufen
und so eine Zusammensetzung der Kursgruppen sicherzustellen, die bedarfsgerecht
und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer ange-
passt ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 IntV wird der Integrationskurs abgeschlossen durch den skalier-
ten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“, der die Sprachkompetenzen in den
Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen nach den Stufen A2 bis B1 des
gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist. Diesen „offi-
ziellen“ Abschlusstest führt nicht die Volkshochschule der Beklagten durch, sondern
der Landesverband der Volkshochschulen in S-H… . An diesem Abschlusstest - Zer-
tifikat Integrationskurs - ist die Klägerin nicht beteiligt.
Die Klägerin führt für ihre Kurse jedoch die Eingangs- und Zwischentests durch und
schließlich auch einen Modelltest als simulierte Abschlussprüfung. Dadurch wird den
Teilnehmern eine Einschätzung des eigenen Leistungsstands möglich. Sie lernen
das Prüfungsverfahren kennen und trainieren die Aufgabengestaltung. Die Klägerin
leitet sodann die Ergebnisse der Zwischentests und Modelltests an die pädagogische
Koordinatorin weiter und analysiert gegebenenfalls mit ihr den Leistungsstand der
Gruppe und einzelner Teilnehmer und gibt eine Prognose ab.
Die Klägerin ist auch einbezogen in die Weitermeldungen der Teilnehmenden zum
Folgemodell jeweils rechtzeitig vor Ende des laufenden Moduls.


Die Klägerin berät auch die Teilnehmer, wenn ein Wechsel einer Kursstufe erforder-
lich erscheint. Dies beurteilt die Klägerin aufgrund ihrer Fachkompetenz und sie er-
mittelt in Rücksprache mit der pädagogischen Mitarbeiterin den passenden Kurs. Die
pädagogischen Mitarbeiterinnen stellen der Lehrkraft teilweise auch Teilnehmer vor,
die probeweise in das gerade von der Lehrkraft unterrichtete Modul einsteigen sollen
und bitten um Rückmeldung. Dabei sieht die Lehrkraft - auch die Klägerin - bei ein-
zelnen Teilnehmern entweder besondere Förderbedarfe oder aber die Möglichkeit
des Überspringens von Modulen, was in beiden Fällen einen Kurswechsel angezeigt
sein lässt. Der Kurswechsel wird jedoch von der Programmbereichsleitung geprüft
und bestätigt, da trägerrelevante Gesichtspunkte zu beachten sind, die unter Um-
ständen dazu führen, dass ein von der Lehrkraft aus pädagogischen Gründen befür-
worteter Wechsel nicht vollzogen wird, wenn zum Beispiel für den Wechsel ein für
den Wechsel geeigneter Kurs bereits belegt ist. Letztlich bestimmt daher die Prog-
rammbereichsleitung den Kurswechsel und die Lehrkraft vermittelt den Teilnehmen-
den die Entscheidung beziehungsweise führt ihn in den neuen Kurs. Die Lehrkräfte -
auch die Klägerin - fungieren in dem modularen Kurssystem als Schnittstelle zwi-
schen Teilnehmern und pädagogischer Koordinatorin und der Bereichsleitung.
Die Klägerin hat, wie die anderen Lehrkräfte auch, für ihre Kurse Anwesenheitslisten
zu führen und dafür einen Vordruck des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
zu nutzen. Sie hat mit ihrem Handzeichen auf der Anwesenheitsliste die Richtigkeit
der Eintragungen gegenüber dem Träger und gegenüber dem Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu bestätigen. Sie entscheidet auf der Grundlage der vom Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge vorgegebenen Kriterien über die Anerkennung
von entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten und kennzeichnet sie entspre-
chend auf der Liste. Wegen des Inhalts der Anwesenheitsliste wird beispielhaft Be-
zug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 30 d. A.).
Soweit die Lehrkräfte an Fachkonferenzen teilnehmen, wird diese Zeit gesondert
vergütet. Dies gilt auch für gegebenenfalls übernommene Vertretungsstunden für
verhinderte Lehrkräfte. Nach Absprache in der Fachkonferenz verwenden die Dozen-
ten übereinstimmend in ihren Integrationskursen das Lehrbuch „Schritte 1 - 6“ aus
dem Max Hueber Verlag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge behält sich
vor, stichprobenhafte Kontrollen bei den Trägern durchzuführen. Die Klägerin ist in
ihrer Tätigkeit seit dem Jahre 2004 einmal (07.07.2010) direkt durch das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge überprüft worden, und zwar dort durch den zuständigen
Regionalkoordinator. Zuvor hatte es während der gesamten Zeit, während der die
Beklagte die Integrationskurse durchführt, lediglich eine unangemeldete Kontrolle
durch das Bundesamt gegeben.


Gemäß § 10 Abs. 2 IntV legt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Lern-
inhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den
Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Er-
kenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache. Das
Bundesamt hat zur inhaltlichen Ausgestaltung der Integrationskurse u. a. folgende
Regelungen/Vorgaben erlassen:
Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs (Bl. 70 - 100 d. A.)
- Curriculum für einen bundesweiten Orientierungskurs (Bl. 177 - 204 d. A.)
- Rahmencurriculum für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache (Bl. 205 -
220 d. A. auszugsweise)
- Konzept für einen bundesweiten Alphabetisierungs Kurs mit Curriculum
- Konzeption für die Zusatzqualifizierung von Lehrkräften
- Bundeseinheitlicher Einstufungstest
- Bundeseinheitlicher Abschlusstest: Deutsch-Test für Zuwanderer
- Zulassung von Lehrwerken und Zusatzmaterialien
- Konzept „Trägerzulassungsverfahren“
Die Kurse laufen im Übrigen außerhalb einer Semesterbindung 1 bis 4 Monate, je
nachdem, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeit- oder Abendkurse handelt.


Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Beklagten bestehe
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, weil sie weisungsabhängige Arbeitnehmerin sei.
Sie - so hat sie behauptet - sei nicht frei bei der Entscheidung über die Lage ihrer
Arbeitszeit. Aus dem Umfang und der Komplexität der Kursstrukturen gehe hervor,
dass der von der Beklagten dargestellte Ablauf der Aufstellung eines „einheitlichen“
Kursplans auf der Grundlage einer vorab abgefragten uneingeschränkten zeitlichen
Präferenz jeder Lehrkraft schon vom Planungsaufwand her unmöglich sei. Zwar sei
die Fachbereichsleitung bestrebt, bei der Aufstellung der Pläne terminliche Wünsche
der Lehrkräfte zu berücksichtigen. Dies sei jedoch an einer allgemeinbildenden Schu-
le ebenso üblich. Auch dort würden bereits bei Stundenplanentwürfen angemeldete
terminliche Wünsche von Lehrern berücksichtigt. Entscheidend sei, dass - wie an
Schulen auch - die Einsatz- und Kurspläne für die Integrationskurse nicht von den
Lehrkräften selbst, sondern von der Leitung nach den Bedürfnissen der Kursplanung
und des Unterrichts aufgestellt würden. Allein ihre - der Klägerin - wirtschaftliche Ab-
hängigkeit von den Einkünften aus ihrer Lehrtätigkeit erzwinge ihre weitgehende Be-
reitschaft, sich den Notwendigkeiten der Stundenplanung zu beugen und ihre priva-
ten Dispositionen so zu gestalten, dass Unvereinbarkeiten mit der Planung vermie-
den würden. Die Einzelverträge würden auch nicht erst nach erfolgter Übereinstim-
mung über die genauen Kurzzeiten abgeschlossen werden. Die Beklagte gehe
grundsätzlich davon aus, dass die Lehrkraft sich zum Einsatz nach ihren - der Volks-
hochschule - Bedürfnissen zur Verfügung halte. Auch wenn die Programmhefte die
Namen der einzelnen Dozenten der Integrationskurse - unstreitig - nicht erwähnten,
so seien doch ausführlich das Kurssystem, die Kurstypen, die Kursdauer und die Ta-
geszeiten sowie Wochentage im Programm angegeben. Insofern stehe das Prog-
ramm grundsätzlich auch bezüglich der zeitlichen Vorgaben fest, bevor der Einzel-
vertrag geschlossen werde. Hinsichtlich der Fachkonferenzen sei zu berücksichtigen,
dass deren Ergebnisse für alle Lehrkräfte bindend seien. Die Lehrkräfte besuchten
die Konferenzen auch regelmäßig. Lediglich bei Verhinderung wegen Unterrichtsver-
pflichtung nähmen sie nicht teil. Die Beschlüsse der Fachkonferenzen setzten die
Vorgaben des Bundesamtes um. Sie sei im Übrigen auch nicht berechtigt, ein ande-
res Lehrbuch auszuwählen. Der Träger allein bestimme das Lehrwerk. Ihr bleibe
auch inhaltlich methodisch und didaktisch kein nennenswerter Spielraum. Die Vorga-
ben des Bundesamtes bestimmten die Lernziele, die Lehrwerke und die Konzeptio-
nierung der Prüfungen. Da sie Anwesenheitslisten zu führen habe, die Teilnehmen-
den zu den Folgemodellen weitermelden müsse, den Unterricht vor- und nachzube-
reiten habe, geeignetes Zusatzmaterial für die notwendige Binnendifferenzierung
sichten und auswerten müsse, an den Tests beteiligt sei, Teilnehmer hinsichtlich ih-
res Sprachstandes und einer eventuellen Umsetzung in ein anderes Modul beraten
müsse und dies alles in enger Abstimmung mit der Programmleitung geschehe, sei
sie wie eine Arbeitnehmerin in betriebliche Abläufe mit erheblichen Nebenarbeiten
eingebunden. Für ihre Tätigkeit - so meint sie - treffe die Differenzierung des Bun-
desarbeitsgerichts zwischen Unterrichtstätigkeit an allgemeinbildenden Schulen ei-
nerseits und an Volkshochschulen andererseits nicht mehr zu. Sie erfülle mit ihrer
Tätigkeit als Lehrkraft in den Integrationskursen eine staatliche Aufgabe. Insoweit
und bezogen auf diesen Bereich habe sich das Bild der Volkshochschule geändert.
Wegen der weiteren Argumentation der Klägerin in erster Instanz hinsichtlich der An-
nahme eines Arbeitsverhältnisses wird Bezug genommen auf den streitigen Teil des
Tatbestands des arbeitsgerichtlichen Urteils.



Die Klägerin hat beantragt,


1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem
13.09.2004 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits-
verhältnis besteht,
2. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem
13.09.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als
Lehrkraft für Deutsch als Fremdsprache /Zweit-
sprache besteht,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie
- Klägerin - mit Wirkung ab dem 01.07.2009 gemäß
Verg.Gr. E 10 des TVöD entsprechend den bei ihr
fest angestellten Pädagogischen Mitarbeitern zu
vergüten.


 
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien bestehe kein Ar-
beitsverhältnis. Die Klägerin - so hat die Beklagte behauptet - sei in der Organisation
des Unterrichtsablaufs frei. Insbesondere sei ihr nicht vorgegeben, welche Kurse sie
wann in einer Werkwoche durchzuführen habe. Sie unterliege insoweit keinen konk-
reten Weisungen. Vor Aufstellung eines einheitlichen Kursplans, der für den rei-
bungslosen Ablauf in der Volkshochschule zwingend notwendig sei, hätten die freibe-
ruflichen Dozenten Gelegenheit anzugeben, an welchen Tagen sie im Einsatz sein
wollen und wann nicht. Sie hätten auch Gelegenheit mitzuteilen, wann sie nicht zur
Verfügung stünden. Aufgrund der Vorgaben stelle die Bereichsleiterin einen Kurs-
planentwurf auf, der lediglich als Vorschlag an die Dozenten zu verstehen sei. Dieser
Vorschlag werde dann mit den Lehrkräften abgestimmt. Bestehe zwischen den frei-
beruflichen Dozenten und der Fachbereichsleiterin Übereinstimmung, dann werde
der Dozent eingeteilt. Gegen seinen Willen erfolge keine Einteilung. Die vom Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Regelungen und Vorgaben seien
auch nicht geeignet, eine weisungsabhängige Tätigkeit der Klägerin zu begründen.
Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Integrationskursverordnung verkürze den di-
daktischen und methodischen Freiraum der Klägerin. Es gehe nur um grundlegende
Strukturen. Dies gelte auch für das Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs,
das der Klägerin bei der Ausgestaltung ihres Unterrichts einen erheblichen Spielraum
methodisch und didaktisch überlasse. Unterrichtsmaterialien gebe sie nicht einseitig
vor. Die Klägerin sei auch nicht wesentlich organisatorisch eingebunden. Die von ihr
angeführten Testate seien nicht geeignet, eine Weisungsabhängigkeit zu begründen.
Das Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs sehe lediglich einen Einstu-
fungs- und einen Abschlusstest vor, wobei § 17 Abs. 1 IntV für den Abschlusstest
noch einige Vorgaben enthalte. Weitere laufende Testate zur Überprüfung des Wis-
sensstandes fänden nicht statt, weshalb von einer ständigen Überprüfung der Teil-
nehmer und damit einer indirekten Kontrolle der Klägerin nicht gesprochen werden
könne. Bezüglich der Fachkonferenzen gebe es für die freiberuflichen Lehrkräfte ge-
rade keine Verpflichtung. Bindende Beschlüsse würden dort nicht gefasst werden.
Wegen der weiteren erstinstanzlichen Argumentation der Beklagten zum Nichtvorlie-
gen eines Arbeitsverhältnisses wird Bezug genommen auf den streitigen Teil des
Tatbestandes der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie bei der Gestaltung ihrer
Dienstzeit an konkrete Weisungen der Beklagten gebunden sei. Sie sei nach wie vor
frei in der Annahme der angegebenen Kurse zu den vorgeschlagenen Zeiten. Der
Unterricht werde auch nicht durch den geltenden Lehr- und Stoffverteilungsplan bis
ins Detail vorgegeben. Hinsichtlich des Lehrbuches sei zu berücksichtigen, dass die-
ses die Lehrkräfte selbst ausgesucht hätten und nicht einseitig von der Beklagten
vorgegeben worden sei. Dass die Ergebnisse der Fachkonferenz für die Klägerin
bindend gewesen seien, habe sie nicht substantiiert dargelegt. Sie unterliege auch
nur einer sehr eingeschränkten Kontrolle. Die Verpflichtung, Anwesenheitslisten zu
führen, diene weniger der Kontrolle der Klägerin als der Tatsache, wie die Teilneh-
mer die Kurse annähmen.
Wegen der weiteren Argumentation des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen auf
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.


 Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.05.2010 zugestellte Urteil am 04.06.2010 Beru-
fung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 09.08.2010 am
06.08.2010 begründet.


Die Klägerin rügt die erstinstanzliche Entscheidung, weil sie - so meint die Klägerin -
sich nicht konkret mit ihrem Vortrag auseinandersetze und sich zu sehr an den klas-
sischen Fällen der Tätigkeit einer Volkshochschuldozentin orientiere. Sie sei in zeitli-
cher Hinsicht gerade nicht im Wesentlichen frei, ihre Arbeitszeit zu bestimmen. Auf-
grund der Anzahl der Integrationskurse, die die Beklagte durchführe, sei es ihr - Klä-
gerin - wegen der Organisationsvorgaben der Beklagten nicht möglich, sich ihre Ar-
beitszeit auszusuchen. Dass sie dabei Wünsche äußern könne, die im Einzelfall auch
berücksichtigt würden, ändere nichts daran, dass es sich gleichwohl um eine einsei-
tige Maßnahme handele. Auch die Feststellung des Arbeitsgerichts, die Vorgaben
des Bundesamtes seien so grob strukturiert, dass ihr ein weiter methodischer und
didaktischer Spielraum verbleibe, entspreche nicht den Tatsachen. Es liege zwar in
der Natur der Sache, dass eine Lehrkraft gewisse methodische und didaktische Vor-
gehensweisen selbst wähle. Entscheidend seien an dieser Stelle aber die inhaltli-
chen Vorgaben des Bundesamtes und nicht die Art und Weise der Vermittlung. Die
Weisungen der Beklagten folgten auch aus den Fachkonferenzen, an denen sie -
Klägerin - regelmäßig teilnehme. Die Ergebnisse der Fachkonferenzen seien für die
Lehrkräfte der Integrationskurse bindend. Die Beschlüsse der Fachkonferenzen setz-
ten die Vorgaben des Bundesamtes um. Bezüglich der Kontrolle unterstelle das Ar-
beitsgericht, dass eine durchgehende Überwachung nicht beabsichtigt und geplant
sei. Auch wenn eine Kontrolle nur sehr selten stattgefunden habe, so sei doch ent-
scheidend, dass eine Überwachung bzw. Überprüfung jederzeit stattfinden könne.
Dies indiziere eine Weisungsgebundenheit. Das Arbeitsgericht verkenne weiterhin,
dass die Rechtsgrundlagen und Vorgaben des Bundesamtes ihr - Klägerin - einen
Lehr- und Stoffverteilungsplan genauestens vorgäben. Zudem sei es falsch, wenn
das Arbeitsgericht annehme, die einzelnen Lehrkräfte könnten sich ein anderes
Lehrbuch auswählen. Der Träger allein entscheide, welches Lehrwerk genutzt werde.
Das Arbeitsgericht habe auch nicht im gebotenen Umfang die von ihr zu erbringen-
den Nebentätigkeiten gewürdigt. Es habe ihren konkreten Vortrag verkannt, dass sie
sehr wohl den Unterricht vorbereite, im Kurs nach Vorgabe der Fachbereichsleitung
Modelltests durchführe, die sie korrigiere, und im Übrigen in ständiger Abstimmung
mit der pädagogischen Leitung und der Fachbereichsleitung stehe, soweit es um die
Einstufung der Teilnehmer, deren Sprachvermögen und einem etwaigen Wechsel
und/oder Überspringen von Modulen gehe. Diese Eingliederung in die betrieblichen
Abläufe habe das Arbeitsgericht nicht gewürdigt. Zu beachten sei, dass mit der
Durchführung der Integrationskurse eine staatliche Aufgabe erfüllt werde, nämlich
Zuwanderern sprachlich und kulturell die Integration in die Bundesrepublik zu ermög-
lichen. Dies habe nichts mehr mit klassischem Unterricht an der Volkshochschule zu
tun.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.05.2010
- ö. D. 5 Ca 2554 c/09 - abzuändern und festzu-
stellen,


1. dass zwischen den Parteien seit dem 13.09.
2004 ein sozialversicherungspflichtiges Ar-
beitsverhältnis besteht,
2. dass zwischen den Parteien seit dem 13.09.
2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als
Lehrkraft für Deutsch als Fremdsprache/
Zweitsprache besteht,
3. dass die Beklagte verpflichtet ist, sie
- Klägerin - mit Wirkung ab dem 01.07.2009
gemäß Verg.Gr. E 10 TVöD entsprechend
den bei ihr fest angestellten pädagogischen
Mitarbeitern zu vergüten.


 
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft
ihren diesbezüglichen Vortrag. Die Beklagte meint weiterhin, der Klägerin sei mit der
Lehrtätigkeit keine „staatliche Aufgabe“ übertragen worden. Alleine das Bundesamt
als Trägerin der Integrationskurse erfülle hoheitliche Aufgaben. Zur Erledigung die-
ses Ziels bediene es sich der Beklagten als Erfüllungsgehilfin. Unabhängig von die-
ser Frage berühre dies aber auch nicht den Status der Klägerin.
Die Klägerin sei nicht weisungsgebunden. Bestimmte Absprachen der Parteien in
örtlicher und zeitlicher Hinsicht ergäben sich aus der Natur der Unterrichtstätigkeit
selbst. Zur ordnungsgemäßen Durchführung von Unterrichtskursen sei es erforder-
lich, dass sich die Dozenten mit einem bestimmten zeitlichen Vorlauf auf Ort und Zeit
der Unterrichtstätigkeit festlegten. Anders sei eine koordinierte Durchführung von
Kursen nicht möglich. Allein diese Notwendigkeit mache die Klägerin jedoch noch
nicht zu einer abhängig beschäftigten Arbeitnehmerin. Sie sei nicht verpflichtet, eine
ihr angebotene Unterrichtstätigkeit anzunehmen. Die Honorarkräfte äußerten zu Be-
ginn der Planung der Semester Wünsche oder Vorgaben hinsichtlich des zeitlichen
Einsatzes. Aufgrund dieser Vorgaben würden dann für jeden Kurs Stundenpläne ers-
tellt, die zunächst als Entwurf vorgeschlagen und sodann mit den Honorarkräften ab-
gestimmt würden. Die Arbeit werde den Dozenten nicht zugewiesen. Die Klägerin
könne jedes Semester selbst bestimmen, in welchem Umfang sie Unterricht erteilen
wolle. Es treffe nicht zu, dass sie - Beklagte - das Vertragsverhältnis mit der Klägerin
beenden würde, wenn sich die Klägerin „andere Zeiten aussuchen“ sollte. Richtig sei
vielmehr, dass im Fall einer fehlenden Einigung die Klägerin in dem jeweiligen Se-
mester keine Unterrichtsverpflichtungen hätte. Dies sei bislang allerdings nicht vor-
gekommen.
Der Klägerin verbleibe auch bei der Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesam-
tes ein methodischer und didaktischer Spielraum. Das Konzept definiere lediglich,
dass der Sprachkurs zur erfolgreichen Vermittlung ausreichender deutscher Sprach-
kenntnisse dienen solle. Der thematische Schwerpunkt solle im Sprachkurs auf der
Alltagsorientierung bzw. der Vermittlung von Alltagswissen liegen. Genaue Vorga-
ben, was darunter zu verstehen sei und wie dies vermittelt werden solle, enthalte das
Konzept gerade nicht. Es werde lediglich ausgeführt, dass die Methoden auf den
Grundsätzen der Erwachsenenbildung basierten, die sich u. a. durch Praxisbezug
und das Prinzip der Eigenverantwortung auszeichneten.


 Auch die Teilnahme an Fachkonferenzen indiziere nicht eine Abhängigkeit der Kläge-
rin. Es gebe keine Verpflichtung der Dozenten zur Teilnahme. Wenn die Klägerin
teilnehme, so werde diese Zeit - unstreitig - zusätzlich vergütet. In den Fachkonfe-
renzen gebe es keine verbindlichen Weisungen an die Dozenten. Es gehe lediglich
um einen Erfahrungs- und Informationsaustausch.
Auch die Kontrollen durch Mitarbeiter des Bundesamtes bedeuteten nicht, dass Wei-
sungsabhängigkeit vorliege. Die Kontrollen erfolgten stichprobenartig, um festzustel-
len, ob die Vorgaben und Leitlinien für die Integrationskurse eingehalten werden. Die
Kontrolle diene der Überprüfung der Förderungswilligkeit und Zuverlässigkeit der An-
bieter. Die Evaluation des Unterrichts der Dozenten sei keine Form der Überwa-
chung. Sie diene lediglich der Qualitätssicherung. Diese Evaluierung führe sie auch
in allen anderen Bereichen der Volkshochschule durch.
Soweit die Klägerin behaupte, sie müsse - ähnlich wie ein Lehrer an allgemein bil-
denden Schulen - Vor- und Nacharbeiten durchführen, so sei zu beachten, dass die
Vorbereitung nicht Hinweis auf eine Abhängigkeit sei, sondern in der Natur der Sa-
che liege. Die Klägerin sei für den „offiziellen“ Abschlusstest nicht zuständig. Wenn
sie den Einstufungs-, Zwischen- und Modelltest durchführe, so sei dies Teil ihrer Un-
terrichtstätigkeit, jedoch nicht vergleichbar mit der Benotung, die Lehrer an allge-
mein bildenden Schulen für Leistungen der Schüler zum Erwerb des Schulabschlus-
ses vornähmen. Sie - Klägerin - habe auch keine Elternabende, Schulsprechstunden
oder Klassen- und Schulkonferenzen durchzuführen. Sie müsse weder Pausenauf-
sichten leisten noch Klassenfahrten absolvieren. Soweit sie in diesem Zusammen-
hang möglicherweise von einzelnen Kursteilnehmern vor oder nach dem Unterricht
oder in den Pausen angesprochen werde, begründe dies unabhängig von der Subs-
tantiiertheit der klägerischen Behauptungen noch keine abhängige Tätigkeit, sondern
ergebe sich auch aus der Natur der Sache, nämlich dem Inhalt der Unterrichtstätig-
keit.


Der Abschluss der Integrationskurse sei nicht einem Schulabschluss gleichzustellen.
Es gehe nach § 43 Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz darum, die Eingliederungsbemü-
hungen von Ausländern zu unterstützen. Im Unterschied zu dem Schulabschluss sei
es für einen Ausländer unbeachtlich, ob und wie er den Integrationskurs abschließe.
Der Nichtbesuch eines Integrationskurses könne sich lediglich auf das Aufenthalts-
recht des Migranten negativ auswirken.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung wird Bezug genom-
men auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe


Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht ein-
gelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Angriffe
der Berufung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, zwischen den Parteien bestehe nicht
ein Arbeitsverhältnis, sondern ein Vertragsverhältnis als freie Mitarbeiterin. Daraus
folgt die Unbegründetheit der drei Feststellungsanträge. Entgegen der Auffassung
der Klägerin ist auch weiterhin für ihre Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Integrati-
onskurse festzuhalten an der typisierenden Betrachtung des Bundesarbeitsgerichts
und der Differenzierung zwischen Unterrichtenden an allgemeinbildenden Schulen
gegenüber Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrich-
ten. Trotz der zweifelsohne gegebenen Besonderheiten der Unterrichtstätigkeit im
Integrationskurs - worauf die Klägerin in ihrer sorgfältig begründeten Klage zutreffend
hinweist - bleibt es dabei, dass auch die Unterrichtstätigkeit von Volkshochschuldo-
zenten an der Volkshochschule K… im Rahmen von Integrationskursen zu qualifizie-
ren ist als Unterrichtstätigkeit außerhalb schulischer Lehrgänge, bei der die Unter-
richtenden auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden können. Im Rahmen dieser
Unterrichtstätigkeit der Klägerin wiederum verbleibt es dabei, dass das Berufungsge-
richt ebenso wie das Arbeitsgericht nicht die für die Annahme einer Arbeitnehmerei-
genschaft erforderliche Eingliederung der Klägerin in die betrieblichen Abläufe der
Volkshochschule ähnlich wie bei einer Eingliederung einer Lehrkraft an einer allge-
meinbildenden Schule feststellen konnte. Es fehlt weiterhin trotz der von der Klägerin


geschilderten Besonderheiten an dem für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
erforderlichen Grad der persönlichen Abhängigkeit. Dazu im Einzelnen:
1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines
anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher
Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 09.03.2005 - 5 AZR 493/04 -, zit. n.
Juris Rdnr. 12).
a) Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung
gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rah-
men einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliede-
rung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Be-
schäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt. Das Weisungs-
recht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeit-
nehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestal-
ten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Abs. 1 S. 2 HGB enthält insoweit
eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche
Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen
Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Erforderlich ist eine Ge-
samtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom
09.03.2005 - 5 AZR 493/04 -, zit. n. Juris Rdnr. 12; BAG, Urteil vom 20.01.2010 - 5
AZR 106/09 -, zit. n. Juris Rdnr. 18).
b) Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie in-
tensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang
sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit
und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu
Nebenarbeiten herangezogen werden kann (BAG, Urteil vom 20.01.2010 - 5 AZR
106/09 -, zit. n. Juris Rdnr. 19; BAG, Urteil vom 09.03.2005 - 5 AZR 493/04 -, zit. n.
Juris Rdnr. 13).


c) Aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen typisierenden Betrach-
tungsweise ist derjenige, der an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, in der


Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen
können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unter-
richten oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, auch als freie Mitarbeiter
beschäftigt werden. Dies soll selbst dann gelten, wenn es sich bei dem Unterricht um
aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (BAG,
Urteil vom 09.03.2005 - 5 AZR 493/04 -, zit. n. Juris Rdnr. 13). Zudem weist das
Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volks-
hochschule außerhalb schulischer Lehrgänge dann naheliegt, wenn die Lehrtätigkeit
nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses ge-
prägt ist (BAG, Urteil vom 09.07.2003 - 5 AZR 595/02 -; BAG, Urteil vom 09.03.2005
- 5 AZR 493/04 -, zit. n. Juris Rdnr. 13). Volkshochschuldozenten, die außerhalb
schulischer Lehrgänge unterrichten, sind daher nach der Rechtsprechung des Bun-
desarbeitsgerichts nur dann Arbeitnehmer, wenn die Parteien dies vereinbart haben
oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen
Abhängigkeit gegeben ist (BAG, Urteil vom 11.10.2000 - 5 AZR 289/99 -, zit. n. Juris
Rdnr. 19).


d) Zur Begründung dieser typologisierenden Betrachtungsweise hat das Bundesar-
beitsgericht ausgeführt, die stärkere Einbindung von Schüler in ein Schul- oder Aus-
bildungssystem bedeute auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrer
vom Unterrichtsträger. Dies zeige sich in verschiedenen Punkten. Für den Unterricht
an allgemeinbildenden Schulen gebe es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Ver-
ordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelanweisungen. Dies betreffe nicht nur
die Unterrichtsziele, die genau beschrieben seien, sondern auch Inhalt, Art und Wei-
se des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen müsse nicht
nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt wer-
den. Außerdem unterlägen die Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen einer ver-
stärkten Kontrolle durch die staatliche Schulaufsicht. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass die Leistungskontrolle der Schüler unmittelbar auch eine Kontrolle der Unter-
richtenden bedeute. Schließlich fielen bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen
regelmäßig mehr Nebenarbeiten an als bei der Abhaltung außerschulischer Volks-
hochschulkurse. Dazu gehörten die Unterrichtsvorbereitung, die Korrektur schriftli-


cher Arbeiten, die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an
Konferenzen, unter Umständen auch die Abhaltung von Schulsprechstunden, Pau-
senaufsichten und die Durchführung von Wandertagen und Schulreisen. Die Ertei-
lung von Unterricht an allgemeinbildenden Schulen bedinge die Eingliederung der
Lehrkräfte in die vom Schulträger bestimmte Arbeitsorganisation. Daher sei es folge-
richtig, wenn Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen, soweit sie aufgrund von pri-
vatrechtlichen Verträgen tätig seien, als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis be-
schäftigt werden. Sei die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unter-
richtsträger jedoch deutlich lockerer, weil z. B. kein Schulzwang bestehe und sich die
Schüler leicht von der Schule lösen könnten, gebe es regelmäßig auch keine förmli-
chen Abschlüsse. Die Kurse dienten vielfach nicht der Berufsvorbereitung. Regelmä-
ßig könne in solchen Kursen den Lehrkräften mehr Spielraum belassen bleiben. Der
Unterricht in schulischen Kursen des zweiten Bildungssystems sei im übrigen dem an
allgemeinbildenden Schulen in allen wesentlichen Punkten vergleichbar (BAG, Urteil
vom 11.10.2000 - 5 AZR 289/99 -, zit. n. Juris Rdnr. 19).
2. Trotz der von der Klägerin dargelegten und im Wesentlichen auch unstreitigen Be-
sonderheiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen von Integrationskursen an der
Volkshochschule der Beklagten verbleibt es unter Anwendung der typisierenden Be-
trachtungsweise des Bundesarbeitsgerichts dabei, dass die Unterrichtstätigkeit der
Klägerin nach wie vor grundsätzlich einzuordnen ist als eine Unterrichtstätigkeit an
einer Volkshochschule, die Tätigkeit also nicht entspricht einem Unterrichten an einer
allgemeinbildenden Schule (dazu nachfolgend 3.). Es kommt daher für das Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses nach wie vor unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts darauf an, ob die Klägerin ihre Unterrichtstätigkeit an der
Volkshochschule der Beklagten weisungsabhängig unter Berücksichtigung vorste-
hender Kriterien erbracht hat bzw. erbringt (dazu nachfolgend 4.).


3. Die Unterrichtstätigkeit der Klägerin an der Volkshochschule der Beklagten im
Rahmen der Integrationskurse (Deutsch als Fremdsprache) ist weiterhin unter An-
wendung der typisierenden Betrachtung des Bundesarbeitsgerichts als Unterrichtstä-
tigkeit an einer Volkshochschule zu betrachten. Trotz der geänderten Rahmenbedin-
gungen - die Verabschiedung des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004, die darauf


basierende Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer
und Spätaussiedler (IntV) und das Konzept des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge für einen bundesweiten Integrationskurs - hat sich an dem Status der
Lehrkräfte als Volkshochschuldozenten in diesem Bereich nichts Entscheidendes
geändert. Darauf hat bereits das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Beschluss
vom 16.11.2007 - 6 TaBV 18/06 - (zit. n. Juris Rdnr. 95) zutreffend hingewiesen.
Nach wie vor steht die Unterrichtstätigkeit in den Integrationskursen bei der Volks-
hochschule K… unter Heranziehung der Begründungskriterien des Bundesarbeitsge-
richts für die typisierende Betrachtung einer Unterrichtstätigkeit an einer allgemein-
bildenden Schule nicht gleich.


a) Die Berufungskammer verkennt dabei zunächst nicht, dass sich die Integrations-
kurse sehr wohl unterscheiden von einer Vielzahl der sonstigen Angebote der Volks-
hochschulen, bezogen auf deren Teilnahme es für die Teilnehmer weder einen mit-
telbaren noch einen unmittelbaren Zwang noch irgendwelche Abschlussprüfungen
gibt. Für diese Kurse kann sicherlich die Annahme des Bundesarbeitsgerichts bejaht
werden, wonach die Verbindung der Schüler beziehungsweise Kursteilnehmer zum
Unterrichtsträger deutlich lockerer ist, weil es zum Beispiel keinen Schulzwang gibt
und sich die Schüler leicht von der Schule lösen können. Bei den Integrationskursen
darf jedoch nicht verkannt werden - auch wenn sie nicht der Berufsvorbereitung die-
nen -, dass es den Kursteilnehmern nicht ohne weiteres möglich ist, sich von den
Kursen zu lösen. Vielmehr übt der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber über die
entsprechenden Vorschriften einen deutlichen Druck und Zwang auf die Adressaten
dieser Integrationskurse aus, damit sie an den Kursen teilnehmen und sie darüber
hinaus diese auch erfolgreich bestehen. Dies ist eher atypisch für die üblichen Unter-
richtsgegenstände an Volkshochschulen, wenngleich das Berufungsgericht auch in-
soweit nicht verkennt, dass es auch jenseits der Integrationskurse an Volkshoch-
schulen Angebote gibt, die auf einen förmlichen Abschluss mit entsprechenden Tests
ausgerichtet sind und die für die Teilnehmer im Einzelfall für deren berufliches Fort-
kommen auch von Relevanz sein können. Bei den Integrationskursen besteht jedoch
die Besonderheit, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG unter anderem Voraussetzung
für den Einbürgerungsantrag ist, dass der antragstellende Ausländer über ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Gemäß § 10 Abs. 4 StAG liegen


die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 wiederum vor, wenn der Ausländer
die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch in mündlicher und
schriftlicher Form erfüllt. Neben § 44 Aufenthaltsgesetz, der die Berechtigung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs regelt, verpflichtet § 44 a Aufenthaltsgesetz
den Ausländer wiederum unter bestimmten Voraussetzungen zur Teilnahme an ei-
nem Integrationskurs. Ganz wesentlich ist insoweit, dass gemäß § 44 a Abs. 3 S. 2
Aufenthaltsgesetz die Ausländerbehörde den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungs-
zwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmeverpflichtung anhalten kann. Es kann daher
nicht ohne weiteres die Rede davon sein, dass sich die Schüler bzw. die Verpflichte-
ten nach § 44 a Aufenthaltsgesetz leicht wieder von der Schule lösen können. Im
Gegenteil: Gerade der Verwaltungszwang zur Erfüllung der Teilnahmepflicht belegt
die besondere Bedeutung des Integrationskurses. Hinzu kommt, dass die Verletzung
der Teilnahmepflichten aus § 44 a Aufenthaltsgesetz für den betroffenen Ausländer
auch Sanktionen zur Folge hat. Gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 Aufenthaltsgesetz ist nämlich
die Verletzung der Verpflichtung nach § 44 a Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz bei der
Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 Aufenthaltsgesetz ist wiederum dem Ausländer die Nieder-
lassungserlaubnis nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7
(ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) nachgewiesen sind, der Integrati-
onskurs also erfolgreich abgeschlossen wurde.
All diese Vorschriften belegen, dass der von der Volkshochschule der Beklagten an-
gebotene Integrationskurs nicht vergleichbar ist mit jenen Unterrichtsgegenständen
an der Volkshochschule, an denen der zu Unterrichtende im Wesentlichen freiwillig
teilnimmt und er sich folglich von diesem Kurs auch relativ einfach wieder trennen
kann.


b) Eine weitere Besonderheit des Integrationskurses besteht darin, dass die nach §
44 a Aufenthaltsgesetz verpflichteten Adressaten nicht nur am Kurs teilnehmen müs-
sen, sondern später in einer Abschlussprüfung auch den erfolgreichen Erwerb der
notwendigen Sprachkenntnisse nachweisen müssen. Eine solche - offizielle - Ab-
schlussprüfung ist für Volkshochschulen eher untypisch, zumal wenn die Abschluss-
prüfung bzw. deren Bestehen auch noch Voraussetzung für weitere Berechtigungen


der Ausländer ist bzw. das Nichtbestehen sanktioniert wird durch Versagung ver-
schiedener Erlaubnisse.
c) Ungeachtet dieser nicht in Abrede zu stellenden Besonderheiten bleibt es aber
dennoch dabei, dass die Unterrichtstätigkeit in diesen Integrationskursen unter Be-
rücksichtigung der Kriterien des Bundesarbeitsgerichts für die typisierende Betrach-
tungsweise zwischen allgemeinbildenden Schulen und Volkshochschulen nicht einer
Unterrichtstätigkeit an allgemeinbildenden Schulen gleichsteht, sondern weiterhin
Unterrichtstätigkeit an einer Volkshochschule bleibt.
aa) Festzuhalten ist insoweit zunächst, dass der eigentliche Unterrichtsgegenstand
und das Ziel des Kurses darauf gerichtet sind, die deutsche Sprache zu erlernen.
Erlernen einer fremden Sprache ist aber typischer Unterrichtsgegenstand an Volks-
hochschulen. Mit anderen Worten:
Unabhängig von den Anforderungen bezüglich des Erwerbs des Zertifikats Deutsch
und der Erforderlichkeit eines Abschlusstests ist der Unterrichtsgegenstand - Erler-
nen einer Fremdsprache – geradezu ein typisches Angebot der Volkshochschulen.
Es ist für Volkshochschulen charakteristisch, dass die dortigen Teilnehmer nicht in
besonderer Weise in ein Schul- oder Ausbildungssystem - wie dies bei allgemeinbil-
denden Schulen der Fall ist - eingebunden sind, sondern es „lediglich“ um das Erler-
nen einer Sprache geht. Etwaiger staatlicher Zwang - mittelbar oder unmittelbar -
ändert an dem Unterrichtsgegenstand nichts.


bb) Der Klägerin kommt als Unterrichtende in den Integrationskursen auch anders
als an allgemeinbildenden Schulen keine umfassende Erziehungsaufgabe zu. Ge-
mäß § 3 IntV dient der Kurs der erfolgreichen Vermittlung von ausreichenden Kenn-
tnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, wobei das Kurs-
ziel bereits dann erreicht ist, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in sei-
ner Umgebung selbständig sprachlich zu Recht finden und entsprechend seinem Al-
ter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann. In-
soweit besteht unabhängig von dem auch in der Regel gegebenen Schulzwang an
allgemeinbildenden Schulen ein deutlicher Unterschied zwischen den Integrations-
kursen und dem Unterrichten an einer allgemeinbildenden Schule, die dem staatli-


chen Bildungsauftrag verpflichtet ist. Obgleich nicht verkannt werden soll, dass die
Integrationskursverordnung und auch das Konzept für einen bundesweiten Integrati-
onskurs durchaus Einfluss auf den Unterricht und die Unterrichtsgestaltung haben,
so bleibt dennoch festzuhalten, dass es für den Unterricht in Integrationskursen nach
wie vor an einem - anders als bei allgemeinbildenden Schulen - dichten Regelwerk
an Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen fehlt.
Nach wie vor bedeutet Unterricht an allgemeinbildenden Schulen eine stärkere Ein-
bindung von Schülern in das Schul- und Ausbildungssystem und damit eine stärkere
persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte. Dieses Maß der Abhängigkeit erreicht die
unterrichtende Tätigkeit in Integrationskursen bei typisierender Betrachtung grund-
sätzlich nicht. Weiterhin entspricht dem fehlenden umfassenden Erziehungsauftrag
der Integrationskurse im Verhältnis zu allgemeinbildenden Schulen, dass die Regle-
mentierung der Sprachintegrationskurse nicht das Ausmaß der Regelungen an all-
gemeinbildenden Schulen erreicht. Die Integrationskursverordnung konstituiert nur
Rahmenbedingungen. § 3 IntV beschränkt sich auf allgemeine Vorgaben. Das Kon-
zept des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für einen bundesweiten Integra-
tionskurs ist zwar detaillierter, enthält Vorgaben zu Umfang, zum Inhalt und den Me-
thoden für den Sprachkurs und den Orientierungskurs. Genauer besehen handelt es
sich dabei jedoch um einen durchaus weiteren Rahmen (vgl. so schon in der Beurtei-
lung LAG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2007 - 6 TaBV 18/06 -, zit. n. Juris Rdnr.
102 -). Es verbleiben daher erhebliche Strukturunterschiede zwischen dem Unterricht
an einer allgemeinbildenden Schule und dem Unterricht in Integrationskursen.
Es gilt folglich weiterhin bei typisierender Betrachtung der Grundsatz, dass dann,
wenn die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schuli-
schen Abschlusses geprägt ist, der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshoch-
schule außerhalb schulischer Lehrgänge naheliegt (vgl. dazu BAG, Urteil vom
09.03.2005 - 5 AZR 493/04 -, zit. n. Juris Rdnr. 13). Die Klägerin unterrichtet nicht mit
dem Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses, weshalb es bei
der typisierenden Betrachtung auch bezogen auf die Unterrichtstätigkeit in den Inte-
grationskursen bleiben muss.



4. Da Volkshochschuldozenten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
grundsätzlich Unterrichtstätigkeit als freie Mitarbeiter erbringen können, ist die Kläge-
rin nur dann Arbeitnehmerin, wenn die Parteien dies vereinbart haben - was nicht der
Fall ist - oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich er-
gibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der
persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Entscheidend ist also, wie intensiv die Kläge-
rin als Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang
sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die
sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann (BAG, Urteil vom
12.09.1996 - 5 AZR 104/95 -, zit. n. Juris Rdnr. 42).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze vermag das Berufungsgericht trotz
der detaillierten Klagbegründung ebenso wie das Arbeitsgericht nicht festzustellen,
dass die Klägerin bei ihrer Unterrichtstätigkeit in den Integrationskursen zur Leistung
weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflich-
tet war.
a) Typisch für ein Arbeitsverhältnis ist es, dass der Arbeitgeber innerhalb eines be-
stimmten zeitlichen Rahmens nach seinen Bedürfnissen über die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers verfügen kann. Die zeitliche Festlegung der Dienstleistung durch eine
vertragliche Vereinbarung beider Vertragsparteien selbst wiederum schränkt die Dis-
positionsmöglichkeiten des Dienstherrn ein und verschafft andererseits der betroffe-
nen Lehrkraft eine sichere Entscheidungsgrundlage, die ihr die anderweitige Disposi-
tion über ihre Arbeitskraft erleichtert. Entscheidend für die Beurteilung der Weisungs-
abhängigkeit bezogen auf die Arbeitszeit ist also die Frage, wer über die Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage sowie über Beginn und Ende der Arbeitszeit
entscheidet.


Die Klägerin argumentiert dahin, der Umstand, dass sie Wünsche äußern könne und
diese im Einzelfall auch berücksichtigt werden würden, ändere nichts daran, dass es
sich um Organisationsvorgaben und damit einseitige Maßnahmen der Beklagten
handele. Die Stundenpläne würden nicht nach den zeitlichen Vorgaben der Dozenten
erstellt. Es sei vielmehr die Fachbereichsleitung, die nach dem Stand der Neuanmel-


dungen und der Weitermeldungen die Anzahl der neu zu beginnenden Vollzeit- und
Teilzeitmodule zu den allein von der Bereichsleitung festgelegten Tageszeiten und
den von ihr allein festgelegten Kurspausen am Vormittag, Nachmittag und Abend
plane. Aus diesem organisatorischen Rahmen ergäben sich aufgrund der Komplexi-
tät des Kurssystems Vorfestlegungen der Beklagten für den zeitlichen Einsatz, wes-
halb es für sie - Klägerin - in der Regel nur einen eingeschränkten Spielraum gebe.
Ihre wirtschaftliche Abhängigkeit bewirke des Weiteren, dass sie im Übrigen ihre zeit-
lichen Dispositionen den Anforderungen der Beklagten weitgehend unterordnen
müsse.
Mit dieser Argumentation lässt sich eine Weisungsabhängigkeit bezüglich der Ar-
beitszeit nicht begründen.


Die Klägerin hat mit der Beklagten keinen Rahmenvertrag geschlossen, aufgrund
dessen sie sich verpflichtete, ein bestimmtes Stundensoll zu erbringen und im übri-
gen die Beklagte einseitig im Rahmen dieses Stundensolls die Möglichkeit hatte, ihr
die Lage der Unterrichtszeiten zuzuweisen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass
aufgrund der organisatorischen Zwänge und Abläufe sicherlich die Beklagte ein
Interesse daran hat, ihre Planung durchzuführen, so bleibt es dennoch dabei, dass
sie - Beklagte - gegenüber der Klägerin keine - und darauf kommt es allein an - rech-
tliche Handhabe hat, ihr einseitig Unterrichtszeiten zuzuweisen. Der Rahmenvertrag
regelt eindeutig, dass die genaue Veranstaltung und deren Dauer für jedes Semes-
ter/jeden Arbeitsabschnitt neu durch Einzelvereinbarung im Rahmen der Programm-
planung festgelegt wird. Einzelvereinbarung bedeutet nicht einseitige Zuweisung,
sondern einvernehmliche Regelung zwischen den Vertragsparteien. Dies setzten die
Vertragsparteien in der Vergangenheit durch Einzelverträge um, in denen sich die
Klägerin mit ihrer Unterschrift – also ebenfalls einvernehmlich – bereit erklärte, die im
Programmheft unter ihrem Namen veröffentlichen Veranstaltungen durchzuführen.
Wenn die Klägerin behauptet - was aber wohl zwischen den Parteien auch unstreitig
sein dürfte -, dass diese Einzelverträge jedenfalls teilweise zu einem Zeitpunkt abge-
schlossen wurden, zu dem die genaue Lage der Unterrichtszeiten für die Klägerin
noch nicht bekannt war, so führt dieses nicht dazu, dass damit ein einseitiges Wei-
sungsrecht der Beklagten zur Lage der Arbeitszeiten anzunehmen ist. Denn ent-


scheidend bleibt - und Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet –
dass die Beklagte rechtlich nicht gegen den Willen der Klägerin ihr bestimmte Unter-
richtszeiten zuweisen konnte. Die Vereinbarung zwischen den Parteien ermöglichte
nur eine einvernehmliche Regelung. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn der Ein-
zelvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als die Lage der einzelnen Un-
terrichtszeiten für die Klägerin noch nicht bekannt war, dennoch die dann später er-
folgte Bestimmung der konkreten Unterrichtszeiten immer einvernehmlich geschah.
Die Klägerin hat nicht behauptet, ihr sei gegen ihren Willen einseitig von der Beklag-
ten eine bestimmte Unterrichtszeit zugewiesen worden. Sie behauptet lediglich, auf-
grund der organisatorischen Zwänge und ihrer wirtschaftlichen Lage habe sie mehr
oder weniger die Vorstellungen der Beklagten akzeptieren müssen. Dies ist aber
unerheblich im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte insoweit ein einseitiges Wei-
sungsrecht hatte. Rechtlich hatte sie es nicht. Die Klägerin hätte rechtlich die Zuwei-
sung bestimmter Unterrichtszeiten ablehnen können, wenn sie damit nicht einver-
standen gewesen wäre. Insoweit besteht ein gewichtiger Unterschied zu einem Leh-
rer an einer allgemeinbildenden Schule, dem gegebenenfalls im Rahmen seines
Stundenkontingents bei der Stundenplangestaltung auch gegen seinen Willen eine
bestimmte Unterrichtszeit zugewiesen werden kann. Dass im Übrigen auch bei Leh-
rern an allgemeinbildenden Schulen - soweit wie möglich - deren Wünsche berück-
sichtigt werden, mag richtig sein. Entscheidend ist aber, dass rechtlich gegen deren
Willen ihnen auch bestimmte Unterrichtszeiten zugewiesen werden können. Dies ist
bei der Klägerin anders. Es bedurfte immer der einvernehmlichen Regelung mit der
Folge, dass die Klägerin auch bestimmte Zeiten hätte ablehnen können.


Wenn sie im Übrigen in diesem Zusammenhang auf ökonomische Zwänge hinweist,
die es ihr nicht ermöglicht hätten, den Vorstellungen der Beklagten nicht zu entspre-
chen, so ist dies unerheblich. Es ist allein die Entscheidung der Klägerin, in einem
erheblichen Volumen Unterrichtszeiten anzunehmen. Die Beklagte hat dies nicht von
ihr einseitig verlangt. Wenn die Klägerin dies dennoch wünschte - und sie hat selbst-
verständlich dafür wirtschaftliche Gründe gehabt - so ist dies aber Ausdruck einer
einvernehmlichen Regelung, mit der nicht gleichzeitig unter Hinweis auf wirtschaftli-
che Zwänge ein einseitiges Weisungsrecht der Beklagten bezüglich der Lage der
Arbeitszeit argumentativ begründet werden kann. Je höher das von der Klägerin ge-


wünschte Unterrichtsvolumen, desto geringer die zeitlichen Freiräume. Dies ist aber
freie Entscheidung der Klägerin.
Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Beklagte beispielsweise gegenüber der Kläge-
rin einseitig einen Stundenplan durchgesetzt hat. Es gibt auch keine Hinweise dar-
auf, dass die Beklagte für sich in Anspruch nahm, die einmal vereinbarte Lage der
Unterrichtszeiten im Laufe des Jahres oder des Semesters einseitig zu ändern und
ihren Bedürfnissen anzupassen. Immer wäre eine Vertragsänderung erforderlich ge-
wesen. Der von der Beklagten aufgestellte Stundenplanentwurf, der sodann mit dem
Dozenten abgestimmt wurde, wurde folglich Vertragsinhalt und nicht einseitig von der
Beklagten aufgestellt. Die vertragliche Bindung der Parteien an die vereinbarten Ta-
ge und an die stundenplanmäßig festgelegte Unterrichtszeit und deren Lage spricht
daher nicht für ein Arbeitsverhältnis, sondern für eine freie Mitarbeit (vgl. dazu auch
BAG, Urteil vom 09.03.2005 - 5 AZR 493/04 -, zit. n. Juris Rdnr. 24).
b) Die Klägerin ist auch nicht unter Würdigung des Unterrichtsinhaltes und der Art
und Weise der Unterrichtserteilung als weisungsabhängige Arbeitnehmerin anzuse-
hen. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Lehrkraft den Unterrichtsinhalt und
die Art und Weise der Unterrichtserteilung mitgestalten kann, ist von Relevanz für die
Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Arbeitnehmereigenschaft. Allerdings ist
dabei zu beachten, dass - und dies gilt sowohl für eine unterrichtende Tätigkeit an
allgemeinbildenden Schulen als auch für alle Dozententätigkeiten an einer Volks-
hochschule - der Lerninhalt, das Lernziel oder der Lehrplan dem Unterrichtenden
grundsätzlich vielfältige Möglichkeiten zur pädagogischen Gestaltung bieten. Es ver-
bleiben immer für den Unterrichtenden Freiräume für eigene Initiativen und selbst-
verantwortete Wege. Diese Freiräume sind - darauf hat die Klägerin auch zutreffend
hingewiesen - auch notwendig, um auf die Situation der jeweiligen Teilnehmer ein-
gehen zu können. Der angemessene Umgang mit dem Lehrplan schließt deshalb
auch die Freiheit für die Lehrkraft ein, das Konzept in eigener pädagogischer Ver-
antwortung auszugestalten. Mit anderen Worten:

Verbleibt ein pädagogischer Freiraum bei der Unterrichtstätigkeit, so ist dieser Frei-
raum noch nicht zwingend Grund für die Annahme, der Unterrichtende sei nicht wei-
sungsabhängig und gelte als freier Mitarbeiter. Vielmehr ist dann trotz eines beste-


henden pädagogischen Freiraums zu prüfen, ob der Unterrichtende an der Volks-
hochschule im Wesentlichen frei von Weisungen seines Auftraggebers tätig wird.
Solche konkreten Weisungen seitens der Beklagten an die Klägerin bezüglich der
Durchführung ihres Unterrichts - didaktisch und methodisch - sind weder substantiiert
behauptet von der Klägerin noch sonst für das Berufungsgericht erkennbar. Die Klä-
gerin stützt sich auch nicht zur Begründung ihrer Arbeitnehmereigenschaft auf dies-
bezügliche konkrete Einzelweisungen der Beklagten, sondern behauptet, es existiere
ein derart dichtes Regelwerk bezogen auf die Integrationskurse, dass sie nicht mehr
im Wesentlichen frei die Art und Weise der Unterrichtserteilung gestalten könne.
Mit dieser Argumentation lässt sich aber ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht begrün-
den. Denn zunächst ist zu beachten, dass es für jeden Auftrag, der im Rahmen
selbständiger Dienstleistung erbracht wird, typisch ist, dass der Auftraggeber dem
Auftragnehmer das zu erreichende Ziel vorgibt. Der Auftraggeber kann im selbstän-
digen Rechtsverhältnis den Inhalt der zu erbringenden Dienstleistung vorgeben. Erst
dann, wenn - bezogen auf Unterrichtstätigkeit - der Auftraggeber dem Unterrichten-
den im Wesentlichen einseitig die Art und Weise der zu erbringenden Unterrichtstä-
tigkeit, insbesondere die Methodik, vorgibt, kann dies ein Anhaltspunkt für ein Ar-
beitsverhältnis sein.
Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Insbesondere folgen solche Einengungen
für die Klägerin nicht aus den von ihr angeführten Rechtsgrundlagen und Konzepten.


Im vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herausgegebenen Konzept für ei-
nen bundesweiten Integrationskurs werden lediglich grundsätzliche Fragen geregelt,
nämlich zunächst zum Umfang des Kurses und zu den Teilnehmern, weiterhin zur
Gestaltung des modularen Kurssystems und zu den Methoden. Ausdrücklich betont
wird allerdings in dem Konzept (S. 12) das die Didaktik in den Integrationskursen da-
von ausgehe, es gebe keinen methodischen Königsweg, der auf jeden Lerner und
jede Lernkonstellation passe, sondern dass die Lehrkraft die Organisatorin eines
Prozesses sei, der Lernen für jeden Teilnehmenden nach dessen individuellen Fä-
higkeiten und Voraussetzungen ermögliche. Ausdrücklich betont wird daher die Ver-


antwortung des Unterrichtenden. Auf S. 18 des Konzepts heißt es, die Methoden soll-
ten den Lernbedingungen Erwachsener Rechnung tragen und die Grundgrößen des
Zweitspracherwerbs berücksichtigen. Die Methodenauswahl habe sich dabei nach
den Lernzielen und Lerninhalten zu richten. Die Auswahl treffe die Lehrkraft, der da-
durch als Gestalterin des Unterrichtsprozesses hohe Bedeutung zukomme. Wenn
sodann in der Konzeption Inhalt und Methoden aufgeführt werden, so handelt es sich
dabei nur um allgemeine Ausführungen, aufgrund derer die Klägerin aber in ihrer
konkreten Unterrichtsgestaltung weder methodisch noch didaktisch eingeschränkt
wurde oder einem Weisungsrecht der Beklagten unterlag. Verantwortlich für die Art
und Weise des Unterrichts und dessen Gestaltung blieb und bleibt die Klägerin.


Anderes folgt auch nicht aus der Integrationskursverordnung. Dort wird lediglich die
Grundstruktur des Sprachkurses festgelegt und es wird vorausgesetzt, dass die
Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, ein erfolg-
reich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweit-
sprache vorweisen müssen. Konkrete inhaltliche Weisungen zur Durchführung des
Unterrichts ergeben sich aus der Integrationskursverordnung nicht. Dies gilt im übri-
gen auch für das Rahmencurriculum für Integrationskurse Deutsch als Fremdspra-
che. Zwar wird dort sehr umfangreich auf 130 Seiten ab Seite 23 zu den Lernzielen
ausgeführt und es werden 12 Lernziele (Kommunikation in Handlungsfeldern) ge-
nannt. Aber auch dies begründet kein einseitiges Weisungsrecht der Beklagten zur
Gestaltung des Unterrichts und die Beklagte nimmt ein solches für sich auch nicht in
Anspruch. Vielmehr heißt es unter 1.3 des Rahmencurriculums, es handele sich da-
bei nicht um einen Lehrplan, sondern das Rahmencurriculum definiere einen Rah-
men für Ziele und Inhalte des Integrationskurses und zeige, in welchen gesellschaftli-
chen Kontexten Migrantinnen und Migranten sprachlich in der Zielsprache handeln
wollen bzw. müssen und liste maximal mögliche Lernziele aus. Erst in zweiter Linie
richte es sich im übrigen an „Deutsch als Zweitsprache“ Lehrkräfte. Das Rahmencur-
riculum gibt ausdrücklich keine Aussagen zum methodischen Vorgehen in den Integ-
rationskursen (1.3.2), sondern es definiert lediglich die Lernziele des Sprachkurses.
Die Definition der Lernziele ist aber völlig unerheblich für die Frage, ob freie Mitarbeit
oder abhängige Tätigkeit gegeben ist. Denn - wie bereits ausgeführt - jeder Auftrag-
geber gibt auch im Rahmen selbständiger Vertragsgestaltung dem Auftragnehmer


ein bestimmtes Auftragsziel vor. Selbst wenn diese Ziele präzise definiert werden,
führt dies noch nicht zwingend zur abhängigen Beschäftigung.
Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin in ihrer Unterrichtsge-
staltung durch einseitige Vorgaben der Beklagten derart eingeschränkt war, dass ihr
kein nennenswerter Spielraum mehr blieb und deshalb dieser Umstand ein Hinweis
für eine Arbeitnehmerstellung der Klägerin sein könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Es
verbleiben hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung und Lehrstoffvermittlung nennens-
werte Gestaltungsspielräume bei der Klägerin.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dem Unterricht in der
Volkshochschule der Beklagten das Lehrbuch aus dem Hueberverlag benutzt wird.
Zwar behauptet die Klägerin, dies werde einseitig von der Beklagten gestellt. Aber
selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dies ein für die Beurteilung einer Arbeitnehmer-
eigenschaft zu vernachlässigender Umstand, denn trotz der einseitigen Einführung
eines solchen Lehrbuches verbliebe der Unterrichtenden genügend methodischer
und didaktischer Spielraum. Es bliebe ihr unbenommen, neben dem Lehrbuch, das
dann selbstverständlich als Grundlage zu nutzen wäre, weitere didaktische Gestal-
tungsmöglichkeiten und eigene erstellte Unterlagen oder Übungszettel zu nutzen.
Unabhängig davon ist die Klägerin aber auch nicht der Behauptung der Beklagten
substantiiert entgegengetreten, es sei die Entscheidung der Dozenten in der Fach-
konferenz gewesen, das Buch zu nutzen. Selbst wenn die Beklagte dies dann so
übernommen und allen Dozenten mitgeteilt hätte, bliebe es eine freie Entscheidung
der Dozenten und keine Weisung der Beklagten. Der Beklagten dürfte es egal gewe-
sen sei, welches Buch genutzt wird. Hätten sich die Dozenten im Rahmen der gege-
benen Möglichkeiten aus sachlichen Gründen für ein anderes Buch entschieden, hät-
te die Beklagte dies vermutlich auch akzeptiert. Dies belegt, dass sie sich insoweit
keines wesentlichen Weisungsrechtes berühmt.


c) Die Klägerin ist auch nicht durch die Übernahme von Nebenarbeiten im wesentli-
chen Umfang in die Organisation und die Betriebsabläufe der Volkshochschule inte-
griert worden. Eine solche Eingliederung und Einordnung unter die Abläufe kann


Hinweis auf eine Arbeitnehmerstellung sein. Bei der Gesamtbetrachtung darf dies
nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Klägerin bezieht sich als Hinweis auf ihre Eingliederung und Einordnung in die
betrieblichen Abläufe darauf, dass sich ihre Tätigkeit nicht in der bloßen Unterrich-
tung der Teilnehmer erschöpfe, sondern dass sie den Einstufungstest, den Zwi-
schentest und den Modelltest durchführe und die Ergebnisse der Tests bei der päda-
gogischen Koordinatorin einreiche, um mit dieser den Leistungsstand der Gruppe
und einzelner Teilnehmer zu analysieren und eine Prognose abzugeben. Zudem sei
sie in die betriebliche Organisation deshalb eingegliedert, weil unabdingbare Voraus-
setzung für eine erfolgreiche Tätigkeit der Integrationslehrkraft der ständige und enge
Austausch mit der Programmbereichsleitung und der pädagogischen Koordinatorin
über das Leistungsniveau des Kurses und einzelner Teilnehmer sei. Gerade das mo-
dulare System erfordere immer wieder Entscheidungen in Abstimmung mit der Prog-
rammbereichsleitung bezüglich des Überspringens von Modulen oder eines Kurs-
wechsels, wobei allerdings die Programmbereichsleitung die letzte Entscheidung tref-
fe.
Diese Argumentation der Klägerin ist durchaus gewichtig. Sie belegt, dass sie sich
bei ihrer Tätigkeit eben nicht nur darauf reduziert, den zu Unterrichtenden den Stoff
zu vermitteln, sondern dass sie darüber hinaus auch kommuniziert mit der Prog-
rammbereichsleitung und der pädagogischen Mitarbeiterin, und zwar sowohl bezüg-
lich der Kursgruppe als solcher als auch bezüglich des Leistungsvermögens und des
Leistungsstandes einzelner Mitarbeiter mit dem Ziel, dass gegebenenfalls die päda-
gogische Koordinatorin eine Entscheidung darüber trifft, wie mit dem Teilnehmer wei-
ter zu verfahren ist. Eine solche Beratungstätigkeit kann Ausdruck einer Einbindung
eines Dozenten in die Organisation einer Volkshochschule sein und ist deshalb bei
der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen.


Hier ist jedoch zu beachten, dass die Abarbeitung des ihr erteilten Auftrages - Unter-
richtung der Teilnehmer mit dem Ziel der Absolvierung der Abschlussprüfung - gera-
de auch diese Abstimmungen mit der Programmbereichsleitung und der pädagogi-
schen Koordinatorin erfordert. Die Klägerin hat nicht den Auftrag übernommen, ledig-


lich stur den Unterricht zu vermitteln, sondern Gegenstand des Auftrages, zu dessen
Erfüllung sie sich verpflichtet hat, ist die Unterrichtung und pädagogische Betreuung
der Teilnehmer mit dem Ziel des erfolgreichen Kursabschlusses. Das heißt, wenn die
Klägerin Abstimmungen mit der pädagogischen Koordinatorin und der Programmbe-
reichsleitung vornimmt, so ist sie insoweit lediglich derart in den Betriebsablauf integ-
riert, wie es gerade die Abarbeitung dieses Auftrags erfordert (vgl. dazu schon LAG
Hamburg, Beschluss vom 16.11.2007 - 6 TaBV 18/06 -, zit. n. Juris Rdnr. 129). Eine
weitergehende Weisungsabhängigkeit im Rahmen einer Integration in den Betriebs-
ablauf ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, es gebe
einseitige Weisungen der Beklagten an sie, dass, wann und wie solche Abstimmun-
gen und Gespräche zu führen sind. Vielmehr sind diese Gespräche Ausdruck der
pädagogischen Freiheit der Klägerin, denn sie entscheidet, wann sie es für erforder-
lich hält, Programmbereichsleitung und pädagogische Koordinatorin bezüglich des
Leistungsstandes ihrer Kursgruppe oder einzelner Teilnehmer zu unterrichten und
Abstimmungen vorzunehmen mit dem Ziel entsprechender Maßnahmen der Admi-
nistration.


d) Auch der Umstand, dass die Klägerin beteiligt ist am Einstufungstest, am Zwi-
schentest und am Modelltest führt nicht dazu, dass sie damit weisungsabhängig tätig
ist. Damit steht sie insbesondere nicht einem Lehrer an einer allgemeinbildenden
Schule gleich. Denn zu beachten - und dies ist besonders gewichtig - ist zunächst,
dass die Klägerin die eigentliche Abschlussprüfung verantwortlich nicht abnimmt.
Diese legen die Teilnehmer beim Landesverband der Volkshochschulen in Schles-
wig-Holstein ab. In die offizielle Überprüfung ist die Klägerin daher - anders als Leh-
rer an allgemeinbildenden Schulen - nicht eingebunden. Tests und Prüfungen sind
an allgemeinbildenden Schulen für die Schülerinnen und Schüler von erheblicher
Bedeutung. Sie entscheiden über deren schulisches Fortkommen und das Erreichen
des angestrebten Schulabschlusses an der allgemeinbildenden Schule. Anders als
unterrichtsbegleitende Kontrolltests, die keinen Einfluss auf den offiziellen Abschluss
haben, sind Klassenarbeiten und deren Benotung von erheblicher Relevanz für den
schulischen Erfolg. Gerade wegen der besonderen Bedeutung der Benotung von
Klassenarbeiten sind Lehrer an allgemeinbildenden Schulen insoweit auch einer
stärkeren Kontrolle unterzogen. Dies gilt nicht nur für ein dichtes von der Kultusbe-


hörde gestelltes Regelwerk für die Benotung, sondern auch für die Begründung der
einzelnen Benotungsstufe gegenüber den Schülern und bei minderjährigen Schülern
auch gegenüber den Eltern.
Die Klägerin ihrerseits ist aber an der allein für den Teilnehmer rechtlich relevanten
Benotung - Abschlusstest beim Landesverband der Volkshochschulen in S-H… -
gerade nicht beteiligt. Sie überprüft die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur unter-
richtsbegleitend im Zwischentest und im Modelltest. Dabei handelt es sich aber nicht
um die klassische Beurteilung von Arbeiten, sondern um - wenn auch vom Curricu-
lum vorgegebene - Kontrollen hinsichtlich des Leistungsstandes der Teilnehmer. Die
Teilnehmer sollen sich selbst einschätzen können und die Unterrichtende soll Auf-
schluss darüber erhalten, inwieweit noch Defizite bestehen. Dies ist aber der klassi-
sche Inhalt der von ihr übernommenen Aufgabe. Ihre pädagogische Verantwortung
umfasst es, dafür Sorge zu tragen, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
Dies ist typischerweise auch Inhalt einer unterrichtenden Tätigkeit. Mit anderen Wor-
ten:

Wenn die Klägerin an den Zwischentests und am Modelltest beteiligt ist und diese im
Wesentlichen auch selbst mündlich und schriftlich durchführt, so bedeutet dies keine
Integration in wesentliche Betriebsabläufe, sondern ist nur Ausdruck des Umfangs
ihrer pädagogischen Verantwortung im Rahmen der übernommenen unterrichtenden
Tätigkeit. Eine Weisungsabhängigkeit folgt daraus nicht. Zumal auch überhaupt nicht
erkennbar ist, dass die Beklagte der Klägerin methodisch oder didaktisch irgendwel-
che Weisungen zur Durchführung der Tests erteilt hat. Sollte es im übrigen etwaige
Einheitstests oder allgemeine Kriterien geben, die das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge erlassen hat, so würde eine solche Bindung an diese Kriterien ebenfalls
nicht zu einer Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin beitragen können. Abgesehen
davon, dass sie damit auch nur den von ihr übernommenen Unterrichtsgegenstand
erfüllen würde, spräche ein eng vorgegebener Inhalt der Tests durch das Bundesamt
auch gerade gegen eine Integration der Klägerin in die Betriebsorganisation der Be-
klagten. Sie wäre dann bezogen auf die Durchführung der Tests gerade nicht integ-
riert, sondern sie müsste lediglich das Abarbeiten, was ihr das Bundesamt vorgege-
ben hätte als Inhalt des Tests. Einseitige Weisungsrechte der Beklagten ihr gegenü-


ber lassen sich daraus nicht ableiten. Auch keine besondere Integration in die be-
trieblichen Abläufe.
e) Soweit die Klägerin darauf hinweist - was unstreitig ist -, sie müsse eine Anwesen-
heitsliste führen, ist dieser Umstand für die Abgrenzungsfrage freie Mitarbeit oder
Arbeitnehmereigenschaft zu vernachlässigen. Das Berufungsgericht verkennt inso-
weit nicht, dass es sich dabei um eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
vorgegebene Anwesenheitsliste handelt, bei der auch festgestellt werden muss, ob
der Teilnehmer entschuldigt oder unentschuldigt fehlt. Es wird auch nicht verkannt,
dass diese von der Klägerin zu führende Liste für die Beklagte und für das Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge administrativ von Bedeutung ist. Es mag daher zu-
treffen, dass die Klägerin insoweit auch über die eigentliche Unterrichtstätigkeit hi-
naus in gewissem Umfang eine Verwaltungstätigkeit für die Beklagte erbringt. Diese
Leistung ist für die Beurteilung ihrer Eigenschaft zu vernachlässigen und von äußerst
untergeordneter Bedeutung. Denn das eine solche Anwesenheitsliste geführt werden
muss, dürfte auf der Hand liegen. Wer sonst als die Klägerin sollte sie im Übrigen
führen? Mit dieser untergeordneten Leistung ist die Klägerin jedenfalls nicht wesent-
lich in die betrieblichen Abläufe eingegliedert. Es handelt sich - wenn überhaupt - um
eine zu vernachlässigende Nebenarbeit. Dies gilt im übrigen auch für die Weitermel-
dung der Teilnehmenden zum Folgemodul, wobei allerdings zwischen den Parteien
ohnehin streitig ist der Beitrag der Klägerin in diesem Bereich. Das im übrigen der
Unterricht vor- und nachzubereiten ist, liegt in der Natur der Sache und ist für jede
Unterrichtstätigkeit typisch. Dass die Beklagte die Klägerin angewiesen hat, die Teil-
nehmer auch bei psychosozialen Problemen zu beraten, ist von der Klägerin nicht
substantiiert vorgetragen worden. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin,
dass die Dozenten für die Wissensvermittlung verantwortlich sind, bei der zwar auch
die Gesamtpersönlichkeit des Teilnehmers zu berücksichtigen ist, für eine psychoso-
ziale Betreuung jedoch der entsprechende fachliche psychosoziale und sozialpäda-
gogische Dienst zur Verfügung steht, den jeder Teilnehmer gegebenenfalls in Ans-
pruch nehmen kann. Die Klägerin hat dem substantiiert nicht widersprochen.


f) Auch die Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Kontrollmöglichkeiten
des Bundesamtes für Migration und der Evaluationen, die die Beklagte durchführt,


führt nicht zur Arbeitnehmereigenschaft. Selbst wenn es zutrifft, dass potenziell stän-
dig eine Kontrolle seitens des Bundesamtes durchgeführt werden kann, so ist dies
keineswegs zu vergleichen mit der Kontrolldichte durch die Schulbehörde an allge-
meinbildenden Schulen. Dies belegt bereits die praktische Handhabung, wonach die
Klägerin seit 2004 nur einmal kontrolliert wurde und die Beklagte in den gesamten
Integrationskursen seit 2004 nur noch ein weiteres Mal. Dies ist nicht zu vergleichen
mit der Aufsichtstätigkeit der Schulbehörde, die ständig gewährleisten muss, dass die
allgemeinbildende Schule ihrem umfassenden Bildungsauftrag gerecht wird. Soweit
die Beklagte ihrerseits durch Teilnehmerbefragungen (Evaluationsbögen) die Leis-
tungen der Lehrkräfte überprüft, diese möglicherweise sogar auf einer Konferenz
auswertet und mit den betroffenen Lehrkräften bespricht, so führt dies auch nicht zu
einer weisungsabhängigen Tätigkeit. Denn ein Kontrollrecht der ordnungsgemäßen
Erfüllung der geschuldeten Leistung ist kein typisches Kennzeichen eines Arbeitsver-
trages, sondern beschreibt das Recht eines jeden Gläubigers, die Erbringung einer
geschuldeten Leistung auch zu kontrollieren. Soweit die Lehrkräfte im Interesse des
Erhalts weiterer Unterrichtsaufträge eventuellen Beanstandungen Rechnung zu tra-
gen haben, ist dies gerade nicht nur Ausdruck eines Arbeitsvertrages, sondern gilt
auch für jede Art freiberuflicher Tätigkeit.


g) Letztlich vermag auch der Hinweis der Klägerin auf die Fachkonferenzen zu keiner
anderen Beurteilung zu führen. Entscheidend ist, dass die Teilnahme an diesen
Fachkonferenzen zwar von der Beklagten gewünscht wird, von ihr einseitig verpflich-
tend aber nicht durchgesetzt werden kann. Hinzukommt, dass sie gesondert vergütet
wird. Schließlich ist aber nicht erkennbar, dass diese Fachkonferenzen ein Wei-
sungsrecht der Beklagten begründen. Die Fachkonferenzen dienen in erster Linie
einem Erfahrungsaustausch zwischen den Dozenten und einer Abstimmung ihrer
Tätigkeit. Dass die Beklagte aus dem Inhalt dieser Fachkonferenzen einseitig gege-
nüber den Dozenten sodann Weisungen ableitet und diese ihnen auch erteilt, ist
zwar von der Klägerin pauschal behauptet worden, jedoch nicht substantiiert belegt.
Zudem ist zu beachten, dass die Dozenten - wenn die Klägerin von einer Beschluss-
fassung spricht - diesen Beschluss selbst fassen. Es ist also ein Beschluss freier Mi-
tarbeiter in eigener Entscheidung. Die Dozenten entscheiden, was sie für ihre Tätig-
keit für sinnvoll halten beziehungsweise was veranlasst werden soll. Wenn sich die


Beklagte dies dann zu eigen macht - was allerdings von ihr bestritten wird - dann
übernimmt sie nur eine freie oder mehrheitliche Entscheidung der Dozenten und
stützt sich insoweit nicht auf ein ihr angeblich oder vermeintlich zustehendes eigenes
Weisungsrecht.
Nach alledem ist trotz der beachtlichen Argumentation der Klägervertreter nach wie
vor davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Dienstleistung in freier Mitarbeit er-
bringt. Die vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände zwingt zu diesem Er-
gebnis auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Integrationskurse. Die
Klägerin mag zwar wirtschaftlich abhängig von der Beklagten sein. Dies ist aber
unerheblich für den angeblichen Status als Arbeitnehmerin.
5. Die Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. An-
lass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Es handelt sich vorliegend um eine
Entscheidung, die auf der Beurteilung des Einzelfalles beruht, nämlich auf den konk-
reten Verhältnissen bei der Volkshochschule K… im Bereich der Unterrichtung von
Integrationskursen. Dass sich im Bundesgebiet möglicherweise auch andere Dozen-
ten in diesem Bereich einer Arbeitnehmereigenschaft berühmen, ist unerheblich.
Denn die Beurteilung, ob ein Vertragsverhältnis als freie Mitarbeit oder als Arbeits-
verhältnis ausgestaltet ist, richtet sich immer nach dem tatsächlichen Vollzug im Ein-
zelfall. Diese tatsächliche Ausgestaltung kann aber je nach Veranstalter und Träger
der Integrationskurse unterschiedlich sein. Angesichts der hier getroffenen Einzelfall-
entscheidung unter Berücksichtigung des konkreten Vortrages der Parteien bezogen
auf die Verhältnisse in der Volkshochschule der beklagten Stadt liegt ein Rechtsstreit
von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Das Berufungsgericht hat lediglich den Ein-
zelfall im Rahmen der bekannten und feststehenden Rechtsprechung des Bundesar-
beitsgerichts zur typisierenden Betrachtung von Unterrichtstätigkeiten geprüft.
gez. … gez. … gez. …